Nach DIN 1986-100, Pkt. 5.9 der Bereich eines Grundstückes, auf den die Notentwässerung geleitet werden muss. Der Schutz des Daches soll nicht dazu führen, dass das Gebäude an anderer Stelle Schaden nimmt so dass von „schadlos überflutbar“ gesprochen wird.
Schadlos überflutbare Grundstücksfläche
Zusatzwissen
Eine andere Dachfläche kann keine schadlos überflutbare Grundstücksfläche sein.