Notentwässerung ist nach DIN 1986-100, Pkt. 5.9 ein zweites – unabhängig vom Hauptentwässerungssystem vorzusehendes – Entwässerungssystem. Bei Starkregenereignissen leitet es das Wasser auf eine schadlos überflutbare Grundstücksfläche. Ein Zusammenschluss mit der Entwässerungsanlage ist nicht erlaubt.
Notentwässerung

Zusatzwissen
Sobald ein sogenanntes 5-Jahres-Regenereignis überschritten wird, läuft die Notentwässerung an.
Digitaltipp
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Achtung
Am Rahmen eines Wartungsvertrags besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung einer Notentwässerung. Dennoch ergibt sich aus den §§ 823 und 836 des BGB sowie der Musterbauordnung §3 eine Nachrüstpflicht die sich aus der Sorgfaltspflicht des Bauherren ableiten lässt. Im Rahmen einer Sanierung muss gemäß DIN 1986-100, Pkt. 5.8.4 kontrolliert werden ob Notentwässerungen vorhanden, ausreichend bemessen und richtig angeordnet sind, wenn nicht sind diese entsprechend nachzubessern.













