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Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Grundsätzliches

1.) Allen Verträgen, einschließlich zukünftiger Verträge, liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Das gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Änderungen des übrigen Vertragsinhalts.

2.) Vereinbarungen, die unsere Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter abweichend von diesen Geschäftsbedingungen abschließen, sind für uns nur bindend, wenn diese Vereinbarungen durch uns gesondert schriftlich bestätigt oder schriftlich genehmigt werden.

II. Beschaffenheit unserer Waren

Unsere Ware ist industriell gefertigt. Wir bemühen uns durch ständige Verbesserung der Produktionsmethoden und Verbesserung der Qualitätskontrolle, die Qualität unserer Produkte zu steigern. Gleichwohl sind kleinere Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen bzw. Oberflächen nicht zu vermeiden. Auch sind Abweichungen von Mustern oder Ausstellungsstücken durch produktionstechnische Änderungen oder Verbesserungen möglich, die nicht zu einer Mängelrüge berechtigen.

III. Angebot / Preise

1.) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Auf Verlangen zugesandte Muster, Fotos und Zeichnungen sowie Handmappen bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.

2.) Unsere Preise sind aufgrund der bei Herausgabe der Preisliste maßgebenden Lohn- und Materialkosten berechnet. Abweichungen von den in unserer Preisliste genannten Preisen wegen seit Veröffentlichung unserer Preisliste gestiegener Rohstoffpreise oder Beschaffungskosten behalten wir uns ausdrücklich vor.

3.) Maßgeblich sind allein die von uns im Angebot an den Käufer genannten Preise oder die am Tage der Bestellung durch den Käufer von uns festgelegten Preise zzgl. Umsatzsteuer.

4.) An die in unserem Angebot an den Käufer genannten Preise halten wir uns für die Dauer von 2 Monaten ab Datum unseres Angebots gebunden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt.

5.) Soweit unsere Lieferungen / Leistungen auf Veranlassung des Käufers nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen können, sind wir berechtigt, unsere zum Liefer- / Leistungszeitpunkt maßgeblichen Preise zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen.

IV. Auftrag

1.) Die unser Angebot begleitenden Abbildungen, Zeichnungen sowie Maße sind nur annähernd maßgeblich. Weicht die Bestellung des Käufers von unserem Angebot ab, wird der Käufer uns die Abweichungen schnellstmöglich anzeigen.

2.) Sämtliche Bestellungen werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt haben. Wir behalten uns das Recht vor, die Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung zu erteilen oder das Angebot abzulehnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer an seine Bestellung gebunden.

3.) Unsere Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, durch Vereinbarung mit dem Käufer von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen.

4.) Mündliche Vereinbarungen eines unserer Vertreter oder Außendienstmitarbeiter mit dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung oder der schriftlichen Genehmigung durch uns. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der das Schriftformerfordernis aufgehoben werden soll.

5.) Der Inhalt des Kaufvertrages wird allein durch die Auftragsbestätigung bestimmt.

6.) Bei Annahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Die Erfüllung des Kaufvertrages kann von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn aus uns nachträglich zugehenden Informationen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen.

V. Versand

1.) Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels erfolgt mangels besonderer Vereinbarung bzw. Anweisung nach unserer Wahl. Dabei wählen wir ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel aus.

2.) Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht sind.

3.) Der Käufer hat die Ware gem. § 377 Abs. 2 HGB bei Anlieferung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und uns den Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.) Verspätet angezeigte Mängel werden von uns nicht anerkannt. Sie berechtigen nicht zum Schadensersatz und / oder Rücktritt, zur Minderung oder zu einem Zurückbehaltungsrecht des Käufers.

VI. Lieferfristen

1.) Aufträge müssen innerhalb von 4 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden, wenn nicht andere Termine mit uns schriftlich vereinbart worden sind.

2.) Mit Ablauf der Abnahmefrist befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, ohne dass es einer weiteren Abnahmeaufforderung bedarf.

3.) Alle unsere Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung.

4.) Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer angezeigt ist.

5.) a) Wird die Erfüllung innerhalb der Lieferfrist durch höhere Gewalt bei uns oder unserem Vorlieferanten (z. B. Brand, Unwetter, Streiks, Unfälle, Rohstoffmangel auf dem europäischen Markt, Krieg, Unruhen, Erdbeben, Naturkatastrophen) oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise verhindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung bis zur Dauer von 3 Monaten.

b) Wir verpflichten uns, dem Käufer eine Hinderung an der Erfüllung der Lieferfrist durch höhere Gewalt umgehend anzuzeigen.

c) Können wir wegen höherer Gewalt im Sinne von VI, 5. a) dieser Bestimmungen auch nach einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der vereinbarten Lieferfrist nicht liefern, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Überschreitung der Lieferfrist in Fällen höherer Gewalt im Sinne von VI, 5. a) dieser Bestimmungen sind ausgeschlossen.

VII. Haftung des Verkäufers bei zu vertretenden Pflichtverletzungen

1.) Unsere Haftung bei einer Pflichtverletzung, soweit diese nicht in der Lieferung einer mit Sach- und / oder Rechtsmängeln behafteten Kaufsache besteht, durch uns selbst oder einen unserer Erfüllungsgehilfen i.S.d. §§ 280, 281 BGB, ist auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes sowie der Höhe nach auf den Wert der Lieferung beschränkt.

2.) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für eigene bzw. Pflichtverletzungen unseres Erfüllungsgehilfen nicht.

3.) Die vorstehende Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

4.) Die Ausschlussfrist für die Ansprüche des Käufers aus Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beträgt 1 Jahr.

5.) Nach Ablauf der Ausschlussfrist für die unter Ziff. 4 genannten Ansprüche können Ansprüche wegen Pflichtverletzung nicht mehr wirksam gegen uns erhoben werden.

6.) Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware.

7.) Für die Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes bzw. für die Fälle des Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die unter Ziff. 4 genannte Ausschlussfrist nicht. Es gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Verjährung bzw. den Verjährungsbeginn.

8.) Soweit unsere Pflichtverletzung darin besteht, dass wir verspätet liefern, gelten die Regeln gem. Ziffer VI., VIII. und IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.) Bei Lieferungen in das Ausland haften wir außerdem nicht für Schäden des Käufers wegen Lieferfrist-überschreitungen wegen höherer Gewalt, für die Verletzung von am Lieferort geltenden Schutzrechten Dritter oder den Ausgleich im Ausland für die Lieferung verhängter Zölle unter Einschluss von Strafzöllen.

10.) Soweit erforderlich, stellt der Käufer uns wegen der vorgenannten Schadensersatzansprüche Dritter bezüglich der Verletzung von Schutzrechten oder bezüglich verhängter Strafzölle für die Lieferung frei.

VIII. Verzug

Verzug ist auf unserer Seite erst dann eingetreten, wenn wir nach Ablauf einer vom Käufer zu setzenden Nachfrist von mindestens 10 Werktagen nicht vertragsgemäß geleistet haben.

IX. Schadensersatz und Rücktritt bei Verzug

Haben wir nach Ablauf der ggfs. zu verlängernden Nachfrist gem. Ziffer VI. dieser Bedingungen unsere fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und haben wir diesen Umstand zu vertreten, hat der Käufer, wenn wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, das Recht, Schadensersatz zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei leichter Fahrlässigkeit sind der Anspruch auf Schadensersatz und das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

X. Rechte und Pflichten des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Kaufsache

1.) Die Lieferung muss vom Käufer gem. Ziff. V, 3.) dieser Bestimmungen und gem. § 377 Abs. 2 HGB unverzüglich auf Mängel untersucht und der Mangel uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

2.) Verstößt der Käufer gegen seine Pflichten gem. Ziff. 1.), gilt die Lieferung als genehmigt.

3.) Beanstandete Ware darf durch den Käufer nicht in Benutzung genommen oder repariert werden.

4.) Verstößt der Käufer gegen diese Unterlassungspflicht, entfallen alle seine Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängelhaftung, bzw. aus den §§ 280, 281 BGB wegen Pflichtverletzung des Verkäufers.

5.) Wird die mangelhafte Ware bei Ersatzlieferung nicht zurückgegeben, wird die Ersatzlieferung von uns in Rechnung gestellt.

6.) Rücksendungen beanstandeter Ware sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Wir behalten uns vor, diese Ware nicht anzunehmen und auf Kosten des Käufers wieder zurückzugeben.

7.) Wird der Mangel von uns anerkannt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Nach unserer Wahl bessern wir nach oder führen eine Ersatzlieferung durch.

8.) Erst wenn die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung nach erfolgter Mängelrüge und angemessener Frist zur Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen sind, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

9.) Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln an der Kaufsache stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben.

10.) Die Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr, soweit der Käufer als Unternehmer gem. § 14 BGB anzusehen ist und wenn die Kaufsache nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk Verwendung findet.

11.) Liefern wir eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk Verwendung findet, beträgt unsere Gewährleistungsfrist zehn Jahre.

12.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache.

XI. Rückgriff des Käufers

1.) Musste der Käufer die Kaufsache infolge ihrer Mangelhaftigkeit vom Kunden zurücknehmen oder hat der Kunde des Käufers den Kaufpreis gemindert und hat der Käufer zuvor seine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 Abs. 2 HGB bzw. Ziff. V, 3., Ziff. 10, 1. dieser Bedingungen erfüllt, beschränken sich der Anspruch des Käufers gegen uns wegen Sach- und Rechtsmängelhaftung und wegen eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz maximal auf den Preis unserer Lieferung, bei Teillieferungen auf den Preis der mangelhaften Teillieferung.

2.) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit bei uns und unseren Erfüllungsgehilfen beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XII. Verpackungen

Eine Rücknahme unserer handelsüblichen Verpackungen durch uns erfolgt nicht.

XIII. Zahlungen

1.) Die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche und deren Ausgleich regeln sich nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

2.) Unsere Forderungen aus Lieferungen / Leistungen werden im Übrigen 14 Tage nach Erteilung unserer Rechnung fällig.

3.) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.

4.) Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, für jede Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 20,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.

5.) Unsere Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn sie mit einem von uns speziell ausgestellten Ausweis zum Inkasso ermächtigt sind.

6.) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns und auch nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechsel-spesen einschließlich der Nebenkosten werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

XIV. Fälligkeit aller Forderungen unabhängig von dem Inhalt der Auftragsbestätigung

Gerät der Käufer mit einer Zahlung oder Teilzahlung mehr als 10 Werktage in Verzug oder werden uns Umstände über den Wegfall seiner Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit bekannt, sind wir berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt insgesamt offenen Kaufpreis für sämtliche an ihn gelieferten Waren, unabhängig von etwaigen anderslautenden Vereinbarungen oder Bedingungen in unseren Auftragsbestätigungen sofort fällig zu stellen und für noch offene Teillieferungen Vorkasse zu verlangen.

XV. Eigentumsvorbehalt

1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus dieser Lieferung oder mehreren Teillieferungen beglichen sind.

2.) Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen aus einer Lieferung oder mehreren Teillieferungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zu einem Widerruf durch uns berechtigt.

4.) Der Käufer tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Kunden oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

5.) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt seine für ihn aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Zahlungsansprüche aus der Lieferung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

6.) Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach einer Abtretung an uns ermächtigt.

7.) Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

8.) Wir können verlangen, dass der Käufer uns bezüglich der Vorbehaltsware die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

9.) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen.

10.) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

11.) Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns mit dem Käufer schon jetzt darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, ver-mischten oder vermengten Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

12.) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

13.) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1.) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

2.) Für alle Rechtsgeschäfte mit inländischen Kaufleuten, die nicht zu den Gewerbetreibenden i.S.d. § 4 HGB gehören sowie für Rechtsgeschäfte mit inländischen juristischen Personen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gelten die nachstehenden Bedingungen zum Gerichtsstand:

3.) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Gütersloh, das Landgericht Bielefeld oder das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz des Käufers.

4.) Der Gerichtsstand gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sowie für alle Streitigkeiten, die über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertrages geführt werden sowie für Wechsel- und Scheckklagen vereinbart.

5.) Das Vertragsverhältnis zu ausländischen Käufern unterliegt dem UN-Kaufrecht (CISG) in seiner zum Vertragsschluss geltenden Fassung.

6.) Für das Vertragsverhältnis zu ausländischen Käufern gelten zusätzlich die INCOTERMS 2010.

7.) Bei allen Rechtsgeschäften mit ausländischen Bestellern sind wir bei Bestehen einer internationalen gerichtlichen Zuständigkeit in mehreren Staaten zur Auswahl eines zuständigen Gerichts im Inland oder in einem zuständigen ausländischen Staat berechtigt.

8.) Machen wir nach unserer Wahl Ansprüche am ausländischen Gerichtsstand des Käufers geltend, gelten hinsichtlich der Kostentragungspflicht aus dem Prozess die Grundsätze der deutschen Zivilprozessordnung.

9.) In jedem Fall hat auch der ausländische Käufer im Falle des Zahlungsverzuges auch die uns entstehenden außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung eines deutschen oder ausländischen Rechtsanwalts zu tragen.

10.) Sämtliche bei uns entstehenden und nach dem deutschen Zivilprozessrecht erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung unserer Forderung gegen den Käufer sind auch vom ausländischen Käufer zu tragen.

XVII. Salvatorische Klausel und Schriftformerfordernis

1.) Sollten einzelne Klauseln vorstehender Bedingungen unwirksam sein oder zukünftig unwirksam werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der von den Vertragsparteien erstrebten Regelung am nächsten kommt, hätten die Vertragsparteien die Unwirksamkeit der Regelung bedacht.

2.) Änderungen oder Abweichungen von diesen Bestimmungen und den von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die ebenfalls nur durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden kann.

 

Stand: 05.05.2022

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