Laut DIN 18531-1, Pkt. 6.7.3.1 und DIN 18531-5, Pkt. 6.4.6.3.1 bedürfen barrierefreie Anschlüsse eine auf den Einzelfall abgestimmte Ausführungsart, dabei ist das Eindringen von Wasser und das Hinterlaufen der Abdichtungsschicht zu verhindern. Da die Abdichtung allein die Funktion der Dichtigkeit am Türanschluss bei niveaugleichen Übergängen nicht sicherstellen kann, muss es weitere planerische Vorgaben geben.
Barrierefreie Anschlüsse

Im Pkt. 4.4 (4) der Flachdachrichtlinie sind diese Vorgaben enthalten. Somit bedarf es bei barrierefreien Übergängen keine Sonderlösungen mehr.
– Bemessung der Hauptentwässerung mit einem Sicherheitsbeiwert von ≥ 1
– Bemessung der Notentwässerung mit einem Sicherheitsbeiwert von ≥ 2 sowie für den gesamten Jahrhundertregen
– Haupt- und Notentwässerung müssen in einem Abstand ≤ 10,0 m vom barrierefreien Übergang eingebaut werden
– Die Überflutungskante der Notentwässerung muss mindestens 5 cm niedriger als das obere Ende des Flüssigkunststoffs am Schwellenprofil eingebaut werden. Siehe auch Notentwässerung (Seite 75)
– Für die Bemessung der Notentwässerung darf die Stauhöhe/Druckhöhe maximal mit 35 mm berücksichtigt werden
– Ab Schneelastzone 3 sind Rinnen, Abläufe für die Haupt- und Notentwässerung, Speier und Stichkanäle mit einer Begleitheizung auszuführen
– Bei Flüssigkunststoff mit systemintegrierter Nutzschicht sollte das ausgeführte Gefälle der Abdichtung zur Hauptentwässerung ≥ 1 % betragen
– Die Beläge sollen ein Gefälle ≥ 1 % vom Anschluss zu den Entwässerungseinrichtungen (Gullys/Speier) haben
Noch mehr Informationen finden Sie in unserer „SitaRichtlinie. Entwässerung genutzter Dachflächen.” Einfach auf unserer Website im Downloadbereich unter Broschüren.













