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Loggia

Nach DIN 18195, Pkt. 3 ist eine Loggia eine nutzbare Plattform, die ganz oder teilweise hinter die Fassade zurückspringt und die nicht über einem genutzten Raum liegt und somit ohne Dämmung ausgeführt wird.

Laut DIN 1986-100, Pkt. 5.10 darf eine Loggia nicht an das Fallrohr einer Dachfläche angeschlossen werden– wie auch bei einem Balkon mit zu 100 % geschlossener Brüstung. Es sind zwei getrennte Fallrohre vorzusehen. Erst wenn die Brüstung zu 50 % geöffnet ist, kann ein gemeinsames Fallrohr verwendet werden.

Zusatzwissen

Wichtig: Die Abdichtungsebene von Loggien muss gemäß DIN 18531-5, Pkt. 6.2 ein Mindestgefälle von 1,5 % aufweisen. Gemäß Flachdachrichtlinie, Pkt. 4.4 (4) soll bei barrierefreien Anschlüssen ein Mindestgefälle von ≥ 1% vom Anschluss zu den Entwässerungseinrichtungen (Gullys /Speier) umgesetzt werden. Das Gefälle kann durch die Neigung der Tragkonstruktion, durch eine zusätzliche Gefälleschicht (z. B. Gefälleestrich) oder durch eine Gefälledämmschicht erreicht werden und muss immer vom Gebäude weg geführt werden. Um zu garantieren, dass in allen Belagsschichten das Wasser abgeleitet wird, empfiehlt es sich, ggf. eine Dränschicht auf der Abdichtungsschicht anzubringen.


Achtung

Auch bei Loggien ist bei Anschlusshöhen < 5 cm gemäß Flachdachrichtlinie, Pkt 4.4. (4) der komplette Jahrhundertregen r(5,100) über die Notentwässerung abzuführen. Mindestens im Bereich der Türen sind Entwässerungsroste anzuordnen.


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